Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG 2024 seit dem 1.1.2024
Liebe Leserinnen und Leser,
seit dem 1. Januar 2024 gilt die Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2024. Diese neue Regelung hat weitreichende Auswirkungen auf Eigentümer und Betreiber von Gebäuden und soll dazu beitragen, den Energieverbrauch zu reduzieren und die Energieeffizienz zu steigern.
Gemäß § 71 Abs. 11 GEG 2024 sind Eigentümer und Betreiber von Gebäuden verpflichtet, bestimmte Informationen über den Energieverbrauch und die Energieeffizienz des Gebäudes offenzulegen. Dazu gehören unter anderem Angaben zur energetischen Qualität des Gebäudes, zum Energieverbrauch in den letzten Jahren, zu geplanten Sanierungsmaßnahmen und zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Diese Informationspflicht soll Transparenz schaffen und es potenziellen Käufern, Mietern und Nutzern ermöglichen, die Energieeffizienz eines Gebäudes besser einschätzen zu können. Durch die Bereitstellung dieser Informationen können gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ergriffen werden, was langfristig sowohl ökologische als auch ökonomische Vorteile mit sich bringt.
Es ist wichtig, dass Eigentümer und Betreiber von Gebäuden sich mit den Anforderungen der Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG 2024 vertraut machen und sicherstellen, dass sie diesen nachkommen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder und weitere rechtliche Konsequenzen.
Insgesamt ist die Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG 2024 ein wichtiger Schritt hin zu mehr Energieeffizienz im Gebäudesektor und trägt dazu bei, den Klimaschutz voranzutreiben. Wir empfehlen allen Betroffenen, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Was bedeutet dies nun für mich am Beispiel einer Heizungsanlage?
„Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen.“